Stand: August 2026 · Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Hushyar Yilmaz GbR, Geschäftsbezeichnung „Whitefield Marketing", vertreten durch die Gesellschafter Arwin Hushyar und Ciwan Emin Yilmaz (im Folgenden „Agentur"), und ihren Auftraggebern.
(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung der Agentur in Textform (§ 126b BGB, insbesondere per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
(2) Die Agentur schuldet ein Tätigwerden, keinen wirtschaftlichen Erfolg. Dies gilt insbesondere für Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinen- und Social-Media-Werbung, Reichweiten- und Content-Maßnahmen sowie Recruiting-Kampagnen. Rankings, Reichweiten, Klickpreise, Anfragen, Bewerbungen und Umsätze hängen maßgeblich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Agentur ab, etwa von Algorithmen und Richtlinien der Plattformbetreiber, vom Wettbewerbsumfeld, vom Markt sowie vom Angebot und der Mitwirkung des Auftraggebers. Angaben zu erwartbaren Ergebnissen sind unverbindliche Prognosen und keine Zusicherung von Eigenschaften.
(3) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (Subunternehmer, Freelancer) einzusetzen.
(4) Konzeptionelle und gestalterische Leistungen unterliegen dem gestalterischen Ermessen der Agentur. Geschmacksfragen begründen keinen Mangel.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm überlassenen Inhalten (insbesondere Texte, Bilder, Videos, Musik, Logos, Marken, Personenabbildungen) die erforderlichen Rechte besitzt und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
(3) Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung solcher Rechte durch vom Auftraggeber gelieferte Inhalte oder durch von ihm freigegebene Aussagen entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Auftraggeber ist für die wettbewerbs-, kennzeichen- und datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm freigegebenen Werbeaussagen verantwortlich. Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung.
(5) Verzögerungen infolge unterlassener Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen; hierdurch entstehende Mehraufwände kann die Agentur nach Aufwand abrechnen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, werden monatliche Pauschalen (Retainer) im Voraus, projektbezogene Leistungen zu 50 % bei Auftragsannahme und zu 50 % bei Lieferung abgerechnet.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Zahlungseingang auszusetzen. Gesetzliche Verzugsansprüche bleiben unberührt.
§ 6 Drittkosten, Werbebudgets und Fremdlizenzen
(1) Mediabudgets (z. B. Google, Meta, TikTok), Hosting-, Domain- und Toolkosten sowie Lizenzgebühren für Bild-, Video-, Schrift- und Musikmaterial sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Werbebudgets werden grundsätzlich über Konten des Auftraggebers abgerechnet. Verauslagt die Agentur Drittkosten, sind diese gesondert zu erstatten.
(3) Erwirbt die Agentur Fremdlizenzen für den Auftraggeber, gelten deren Lizenzbedingungen und Nutzungsumfänge auch im Verhältnis zum Auftraggeber.
§ 7 Abnahme und Mängel
(1) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie freigibt oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung in Textform Mängel rügt, obwohl er zur Erklärung aufgefordert wurde.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Agentur Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Die Nutzung oder Veröffentlichung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den freigegebenen Arbeitsergebnissen für die vertraglich vorgesehenen eigenen Marketingzwecke.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Rechte bei der Agentur.
(3) Nicht umfasst sind Entwürfe, Zwischenstände und Arbeitsdateien sowie Rechte an Fremdmaterial (§ 6 Abs. 3).
(4) Eine Bearbeitung oder Weiterlizenzierung an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur in Textform.
§ 9 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Agentur haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(5) Die Agentur haftet nicht für Maßnahmen, Sperrungen, Ablehnungen oder Richtlinienänderungen von Plattformbetreibern (z. B. Google, Meta, TikTok), soweit sie diese nicht zu vertreten hat.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über laufende Betreuung (Retainer) werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern keine abweichende Mindestlaufzeit vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu vergüten.
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
§ 12 Referenznennung
Die Agentur darf den Auftraggeber unter Nennung des Namens und Verwendung des Logos sowie erstellte, veröffentlichte Arbeitsergebnisse als Referenz nennen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform widersprechen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hannover, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.